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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden, auch für zukünftige Verträge, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf. Sie gelten als anerkannt, wenn der Vertragspartner nach Kenntnis und/oder Empfang Aufträge an uns erteilt oder Lieferungen von uns entgegen nimmt, auch soweit eine spätere Bezugnahme nicht ausdrücklich erfolgt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur durch ausdrückliche schriftlich Vereinbarung mit uns wirksam in den Vertrag einbezogen. Im Übrigen ist ihre Wirksamkeit, ohne dass es eines Widerspruchs im Einzelfallbedarf, ausgeschlossen. Unseren Aussendienstmitarbeitern erteilte Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Annahme/Bestätigung durch uns.

I. Angebote
1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht bevollmächtigt, bei Vertragsschluss mündliche Zusicherungen abzugeben oder mündlich Zusätze oder Änderungen des Vertrages mit dem Kunden zu vereinbaren, es sei denn der Umfang ihrer Vollmacht wäre zwingend durch rechtliche Regelungen festgelegt. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Garantien.

2. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung des Herstellers. Andere oder weitergehende Eigenschaften und / oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

3. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. Wir verweisen auch auf Ziff. VII, 7 dieser Allgem. Verkaufsbedingungen. Unerhebliche Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten, sofern der Vertragszweck dies nicht einschränkt und die Änderung für den Käufer angemessen ist.

II. Preise
1. Preise gelten ab Lager Leinfelden. Alle Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Nettowarenwert jeder Bestellung muss mindestens Euro 50,00 betragen. Bei kleineren Bestellungen stellen wir zusätzlich einen Mindermengenzuschlag in Rechnung.

2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder sonstigen Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, gelten die am Tage der Auslieferung gültigen Preise und Teuerungszuschläge, zuzüglich der am Tage der Auslieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer

3. Im Geschäftsverkehr mit sonstigen Kunden gilt folgendes: Soll unsere Lieferung oder Leistung innerhalb von vier Monaten seit Vertragsabschluss erfolgen, so gilt der im Vertragsabschluss vereinbarte Preis. Ist eine solche Liefer- oder Leistungszeit nicht vereinbart oder erfolgt die Lieferung oder Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Vertragsabschluss, so gilt der am Tage der Auslieferung von uns geforderte Preis. Die Preisanpassung darf jedoch nur in dem Umfang gefordert werden, als seit Vertragsabschluss unsere Lohnkosten und Materialkosten zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von jeweils 10 % hierauf dem von uns geforderten Preis zugrunde liegen und sofern die Preisanpassung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Vertragsabschluss und Erbringung unserer Lieferung
oder Leistung zuzüglich eines Zuschlages von 20 % nicht übersteigt. Ansonsten gilt der bei Vertragsabschluss ver-einbarte Preis.

III. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind am 30. Tag nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum können 2% Skonto abgesetzt werden. Rechnungen für Montagen und Reparaturen sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.

2. Bei Überschreiten des vereinbarten, kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zahlungszieles um mehr als einen Monat, werden alle weiteren Forderungen die wir gegen den Kunden haben, sofort zur Zahlung fällig. Wir behalten uns vor, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände bekannt werden, durch die unsere Forderungen gefährdet erscheinen. Vereinbarte, besondere Zahlungsziele, Bonifikationen oder sonstige Vergünstigungen werden im Falle eines Zah-lungsverzugs, einer Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Scheck- oder Wechselprotesten unwirksam. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Geschieht dies doch, so erfolgt die Herein nahme nur erfüllungshalber. Dies gilt auch bei Wechselprolongationen, wobei stets unsere Rechte aus Ziffer VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt bleiben. Wechselkosten und –spesen gehen zu Lasten des Kunden.

3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebenen Wechsel fällig zu stellen.

5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Frist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung untersagen. Mit der Zurücknahme der Kaufsache durch uns wird kein Rücktritt vom Vertrag erklärt. In jedem Fall können wir die Einziehungsermächtigung nach Ziffer VI. 5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.

IV. Lieferfristen
1. Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb, bzw. bei Streckengeschäften unser Lieferwerk, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse außerhalb unserer Verantwortung für die Dauer der Störung der Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Diese Regelung gilt entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht.

3. Wird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Vertrag auch innerhalb dieser angemessenen Nachfrist von uns nicht erfüllt, so ist der Kunde berechtigt, ohne weitergehende Rechte, Forderungen oder Ansprüche gleich welcher Art, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde in einem solchen Fall vom Vertrag nicht zurück, so kann er wegen einer Lieferverzögerung Schadenersatz nur fordern, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wir behalten uns vor, bei Rücknahme mangelfreier Ware neben den Transportaufwendungen einen Abzug von mindestens 25% vom Rechnungswert vorzunehmen.

V. Ausführung der Lieferungen
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager oder, bei direkter Belieferung, dasjenige unsers Vorlieferanten verlässt. Erfolgt der Transport durch unsere Fahrzeuge, wird unsere Haftung und diejenige unserer Mitarbeiter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatzlieferung unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche im gesetzlich zulässigen Umfang begrenzt. Dies gilt für alle Geschäfte, auch bei „franko“- und „frei Haus“ -Lieferungen.

2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.

3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können , soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.

4. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, unserer Wahl überlassen. Der Versand erfolgt unfrei ab unserem Lager gegen Berechnung der Auslagen. Die Ware ist auf dem Versandwege nicht versichert. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der zukünftig entstehenden oder bedingten Forderungen, z.B. aus sog. Akzeptantenwechseln.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns. Die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. VI.1.

3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug gerät, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern VI.4 und VI.5. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer VI.2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer III.4. genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.

7. Überwiegt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 29 % (20 % Wertabschlag, 9% Verwertungskostenpauschale bei Insolvenz des Kunden) sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Fällt die Umsatzsteuer gemäß §§ 170 II, 171 II S. 3 InsO bei uns an, erhöht sich die Grenze auf 48 %.

8. Kommt der Besteller mit der Bezahlung einer fälligen Forderung mehr als 60 Tage in Verzug oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware aus den Räumen des Käufers auch freihändig an uns zu nehmen und selbst, unter Wahrung der Interessen des Käufers, zu verwerten. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt.

VII. Haftung für Mängel
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Erhalt der Ware, andere Mängel unverzüglich nach Erkennen derselben schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung nach unserer Wahl, bei privater Nutzung nach Wahl des Kunden, die Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten. Für den Fall des Fehlschlagens der gewählten Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die zum Zweck der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendun-gen übernehmen wir im Rahmen unserer allgemeinen Haftung nach Ziffer VIII. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen und wenn der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im übrigen zwei Jahre.

3. Sollten wir eine „Garantie“ zusagen, wird damit im Zweifel nur die Einräumung einer besonderen Verjährungsfrist erklärt, ohne dass wir konkrete Sacheigenschaften zusichern.

4. Die Zusage der Prüfung des Mangels durch uns ist noch keine verjährungshemmende Handlung. Wenn wir uns nach Zugang eines Schreiben des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußern, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, uns Gelegenheit zu geben, uns vom Vorliegen eines behaupteten Mangels zu überzeugen, insbesondere uns auf Verlangen die beanstandeten Waren oder Proben hiervon zur Verfügung zu stellen, um sich das Recht auf die Berufung auf Mängel zu erhalten.

6. Rückgriffsansprüche des Unternehmers gegen uns bestehen nur, soweit dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen oder Kulanzregelungen getroffen hat.

7. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch anhängig, vermieden, Änderungen im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen, und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor.

8. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor, bei nach Gefahrübergang erfolgten Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem durch unsachgemäße Lagerung.

9. Bei Ware, die als gebrauchtes Material verkauft wird, stehen dem Kunden keine Gewährleistungsrechte zu, sofern sie für die gewerbliche und/oder berufliche Nutzung gekauft wird. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers oder bei Zusicherung einer Eigenschaft. Bei nicht gewerblicher oder nicht beruflicher Nutzung gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

10. Soweit wir uns mit einer unverschuldeten Warenrücknahme einverstanden erklären, berechnen wir 10 % des Netto-Warenwertes zur Deckung unserer Kosten. Sonderanfertigungen und Sonderbeschaffungen nehmen wir grundsätzlich nicht zurück.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftpflichtgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns bezüglich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den zweifachen Lieferwert begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

IX. Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unter-lagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunde übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile bereitzustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mängelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.

2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Kunden.

3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.

4. Für vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

5. Wir behalten uns vor, die Kosten für Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge wie Formen, Dorne, Mundstücke u.ä., zu berechnen. Die für die Serienanfertigung erforderlichen Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum, es ei denn, anderes ist ausdrücklich vereinbart.

XI. Datenschutz
Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Kundendaten, die uns im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Auftraggeber selbst oder von Dritten bekannt werden, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Leinfelden oder unsere die Lieferung ausführende Niederlassung. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, Leinfelden. Wir können auch am Gerichtsstand des Kunden klagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtübereinkommens vom 11.04.1980.

2. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.

Stand: 21.07.2009



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