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Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Allgemeines Für alle unsere – auch zukünftigen – Rechtsbeziehungen sind ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen maßgebend. Entgegenstehende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Auftragnehmer ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
II. Bestellung und Auftragsbestätigung 1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Der Schriftform wird auch durch Fax oder e-Mail genügt.
2. Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst dann als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
3. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
4. Bestellungsannahmen sind uns schriftlich innerhalb von einer Woche ab Zugang der Bestellung zu bestätigen, andernfalls sind wir an unsere Bestellung nicht gebunden.
5. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.
6. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
III. Lieferung und Leistung 1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Wenn Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Auftragnehmer uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
2. Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde. Bei fehlender Vereinbarung kommt er in Verzug, wenn er die nach den Umständen angemessene und übliche Lieferzeit nicht eingehalten hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns den Verzugsschaden zu ersetzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
3. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung/Leistung zustehenden Ansprüche.
4. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind für uns zumutbar.
5. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Annahme der Lieferung bzw. Abnahme nicht verpflichtet. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung bzw. Abnahme vor Ablauf des Liefertermins zu verweigern und diese auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurück zu senden oder bei Dritten einzulagern.
6. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Die Lieferung erfolgt „frei Werk“ (DDU oder DDP gem. INCOTERMS 2000).
7. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftragnehmers ist der von uns vor geschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort, für Zahlungen ist der Erfüllungsort ungeachtet dessen immer Leinfelden-Echterdingen. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
8. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die Ware durch die Verpackung vor Beschädigung geschützt ist.
IV. Qualität, Abnahme und Mängelrüge 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von uns geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die neuesten anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
2. Der Auftragnehmer hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.
3. Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden.
4. Mängel der Lieferung werden von uns, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt/entdeckt werden, dies kann auch erst im Rahmen der weiteren Verwendung sein, dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Abnahme.
V. Preise und Zahlung 1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Auftragnehmer die Preise nicht allgemein herabsetzt.
2. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die Ware durch die Verpackung vor Beschädigung geschützt ist. Der Auftragnehmer hat Verpackungsmaterial am Empfangsort kostenlos zurückzunehmen.
3. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der vollständigen und korrekten Rechnung. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
4. Wir zahlen ab Datumsstempel Rechnungseingang innerhalb von 30 Tagen mit 3%Skonto vom Brutto-Rechnungsbetrag oder innerhalb von 60 Tagen netto. Erfolgt der Wareneingang nach dem Rechnungseingang, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Datum des Wareneinganges bzw. mit mangelfreier Vertragserfüllung und/oder Abnahme. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn wir die Bank am letzten Tag der Frist zur Zahlung angewiesen bzw. bei Zahlung per Scheck diesen zur Post gegeben haben. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen. Nachnahmen können nicht ein gelöst werden.
5. Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.
6. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest gestellten Forderungen aufzurechnen. Die Abtretung von Forderungen oder deren Einzug durch Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.
VI. Gewährleistung und Mangelhaftung 1. Der Auftragnehmer übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.
2. 2.1. Mängel bzw. Schlechtleistung der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Nr. IV 4. gilt entsprechend. Bei Lieferung mangelhafter Ware wird dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach unserer Wahl gegeben. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer vom Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.
2.2. Ist die Nacherfüllung vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer gesetzten an gemessenen Nachfrist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 36 Monate und beginnt mit Lieferung und/oder Leistung bzw. Abnahme, falls eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, zu laufen. Sie verlängert sich entsprechend, wenn wir von unseren Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet werden. Werden wir aufgrund eines Rückgriffs iSd. § 478 BGB selbst in Anspruch genommen, gelten die dort geregelten Fristen.
4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Auftragnehmer von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
5. Wird im Rahmen der Nacherfüllung eine Ware, die mit einem erheblichen Mangel behaftet ist, neu geliefert, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde.
6. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung oder der sonstigen Schlechtleistung Kosten, insbesondere Transport-, Material- und Arbeitskosten, so hat der Auftragnehmer uns diese zu ersetzen.
7. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass er bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden war.
8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angemessene Kosten für eine Rückrufaktion auf Grund des Produkthaftungsgesetzes zu erstatten. Der Auftragnehmer erhält von uns vorher eine Aufforderung zur Stellungnahme.
VII. Haftung Der Auftragsnehmer stellt uns von Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die sowohl unseren Vertragspartnern als auch sonstigen Dritten aus jeder fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung vertraglicher oder nebenvertraglicher Pflichten, sowie außervertraglicher Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers resultieren, frei. Dies gilt insbesondere für Produkthaftpflichtansprüche, die auf Fehlerhaftigkeit des Produkts des Auftragnehmers zurückzuführen sind, gleichviel wer haftungsrechtlich als Hersteller des Endprodukts anzusehen ist.
Unter diesen Voraussetzungen haftet der Auftragnehmer auch für Schäden, die uns in solchen Fällen durch nach Art und Umfang an gemessene und notwendige Vorsorgemaßnahmen, z.B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufe, entstehen. Der Auftragnehmer hat in diesem Zusammenhang zu beweisen, dass die uns gelieferte Ware nicht mit Fehlern behaftet war. Hinsichtlich dieser Ansprüche verzichtet der Auftragnehmer auf die Einrede der Verjährung, solange wir selbst in Anspruch genommen werden können.
VIII. Schutzrechte Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine, Urheberrechte, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts an uns gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm beruhen. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anforderungen hergestellt hat und nicht weiß, oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. IX. Höhere Gewalt Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
X. Lieferantenerklärungen 1. Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen gemäß VO / EG 1207 / 01. Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, sind uns Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert mitzuteilen.
2. Sollten sich die Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen und wir deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF4 verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
3. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nach belastet werden oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Auftragnehmers, so hat der Auftragnehmer hierfür zu haften.
XI. Verwahrung/Eigentum Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Auftragnehmer auch ohne Verschulden.
Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand anteilsmäßig unser Eigentum. Der Auftragnehmer verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
XII. Geschäftsgeheimnisse Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
XIII. Datenschutz Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass uns mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.
XIV. Schlussbestimmungen 1. Sollte eine der Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
2. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Haupt sitz des Auftragnehmers zu klagen.
3. Es gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht; CISG) ist ausgeschlossen.
Stand: 14.10.2009
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